Coronavirus – Handlungsempfehlungen
Stand: 27.04.2021
GF Dienstleistungsproduktion – Ressort Management, Sportbetrieb, Sportstätte
Kontakt: service@blsv.de

Wiederaufnahme des Sportbetriebs / Sportarten-Empfehlungen
Sportbetrieb auf dem Vereinsgelände
NEU! Wo finde ich die aktuell gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung?
Die 12. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, welche bis einschl. 09.05.2021 verlängert
wurde, finden Sie unter folgendem Link:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_12
NEU! Welcher Sport ist erlaubt?
Die folgende Grafik zeigt die Möglichkeiten im Bereich des Sportbetriebs. Dabei ist der Betrieb und
die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten aktuell nur
unter freiem Himmel und nur für die genannten Zwecke zulässig. Eine anderweitige Nutzung der
Sportstätten (z. B. für Grillabende, etc.) ist derzeit nicht gestattet.
In Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer haushaltsfremden
Person erlaubt!
Die in der Bundesnotbremse angedachten Regelungen (u.a. Joggen bis 24 Uhr, Gruppentraining von bis zu fünf Kindern) finden in Bayern keine Anwendung!

Wo finde ich die Bekanntmachung mit den für die Regelung ausschlaggebenden Inzidenzen?
Hinsichtlich der aktuell gültigen 7-Tage-Inzidenz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kreisverwaltungsbehörde! Eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages finden Sie unter
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/hotspotregionen/index.php.
Was, wenn sich der Wert der 7-Tage-Inzidenz ändert?
Wird ein Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über- oder unterschritten, so hat die zuständige
Kreisverwaltungsbehörde die Änderung unverzüglich bekanntzumachen. Die neuen, maßgeblichen Regelungen gelten dann für den betreffenden Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt ab dem
zweiten Tag nach Eintritt der entsprechenden Voraussetzungen, frühestens aber am Tag nach der
amtlichen Bekanntmachung.
Hinsichtlich der aktuell gültigen 7-Tage-Inzidenz wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige
Kreisverwaltungsbehörde! Eine Übersicht mit den jeweiligen Links zu den Homepages finden Sie unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/hotspotregionen/index.php
NEU! Darf das Vereinsgelände für den Individualsport geöffnet bleiben, wenn die Inzidenz über
100 liegt?
Ja, Sportstätten unter freiem Himmel dürfen auch bei einer Inzidenz von über 100 geöffnet bleiben.
Voraussetzung ist die Nutzung der Outdoor-Sportstätten für den Individualsport alleine, mit den
Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie einer weiteren Person.
Die in der Bundesnotbremse angedachten Regelungen (u.a. Joggen bis 24 Uhr, Gruppentraining von bis zu fünf Kindern) finden in Bayern keine Anwendung!
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer
Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten
jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Indoor-Sportstätten sind grundsätzlich geschlossen zu halten.
Welcher Inzidenzwert ist entscheidend – der des Wohnortes oder der Ort der Sportausübung?
Ausschlaggebend ist der Inzidenzwert des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, wo die Sportstätte liegt.
Gilt die kontaktfreie Sportausübung auch für Personen desselben Hausstandes?
Nein, bei Personen desselben Hausstandes ist die gemeinsame Sportausübung auch mit Kontakt
möglich.
Wie verhält es sich mit überdachten, an mind. einer Seite vollständig offene Sportstätte (z. B.
teil-/halboffene Hallen, Reithallen)?
Teil-/halboffene Hallen und überdachte Freiluftsportanlagen, die eine mit Freiluftsportanlagen vergleichbar hohe Luftzirkulation gewährleisten, können Freiluftsportanlagen gleichgestellt werden.
Deren Betrieb und Nutzung sind somit zulässig

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